AGB
Geschäftsbedingungen der deg-elektro.gmbh
Stand: 05/2018

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen deg-elektro.gmbh,- kurz dem Auftragnehmer (AN) – und natürlichen und juristischen Personen – kurz Auftraggeber (AG) – für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Auftraggebern auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- und/oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Allen unseren Angeboten,Verkäufen, Lieferungen, Leistungen undVerträgen liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, und zwar auch dann, wenn der AG eigene anders lautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte.Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen,sowie Sondervereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall. Geschäftsbedingungen des AG werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
Es gilt gegenüber unternehmerischen AG jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer
Homepage (www.deg-elektro.at)

2. Angebot/Vertragsabschluss/Kostenvoranschlag

Angebote sind unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen
im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen AG erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich; die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. In Katalogen, Preislisten,
Prospekten,Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.Verletzt der
AG diese Obliegenheit,sind derartige Angaben unverbindlich,soweit dies nicht ausdrücklich – unternehmerischem AG gegenüber
schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet AN
nicht zur Annahme eines Auftrages auf Ausführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich,
doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gut geschrieben. Die in Kostenvoranschlägen
verzeichneten Preise gelten für den Tag, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt und sind in diesen nur die Kosten
der ausdrücklich angeführten Leistungen berücksichtigt.

3. Preise

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom AG angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.. Erforderliche Leistungen durch Behörden und/oder Elektroversorgungsunternehmen,
wie z.B. Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zählergebühren, Freischaltung und Bauaufsicht sind in den Einheitspreisen
nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und sofern nicht anders
vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackungs-,Verlade- und Transportkosten.Verpackungsmaterial für Schaltschränke wird gesondert
in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Schutt, Baurestemassen,
Sondermüll und drgl. hat der AG zu veranlassen.Werden wir gesondert damit beauftragt, ist dies vom AG zusätzlich im hiefür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten
Treten zwischen dem für die Preisermittlung relevanten (Datum des Kostenvoranschlages bzw.Vertragsabschluss) und der Leistungsausführung
Lohn- (durch Gesetz,Verordnung, Kollektivvertrag und/oder Betriebsvereinbarungen) und/oder Materialerhöhungen (aufgrund
von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw.Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen
relevanter Wechselkurse, etc,) ein, führt dies im gleichen Umfang auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten
Preise,sofern wir uns bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht in Verzug befinden.
Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet, für die Anfahrt mittels KFZ werden zusätzliche Pauschalen oder Kilometerkosten in
Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug ist der AG verpflichtet auch die Kosten von Inkassobüros oder vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit in voller
Höhe zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf derartige Spesen und Kosten und in der Folge auf Zinsen und dann erst
auf das Kapital verrechnet. Gewährte Rabatte werden im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des AG hinfällig.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind vom AG 30% des Auftragswertes vor Leistungsbeginn, 30% bei Fertigstellung
eines wesentlichen Bauabschnittes (z.B. Rohinstallation),sowie weitere 30% nach Abschluss der Komplettierungsarbeiten fällig.
Die Restzahlung erfolgt im Zuge der Schlussrechnung nach erfolgter Inbetriebnahme und Übergabe an den AG.
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen prompt netto Kassa fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger
Vereinbarung gültig, wobei Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld auch aus anderen Lieferungen und Leistungen anzurechnen sind.
Dies gilt auch für Zinsen, Mahn- und Inkassokosten. Unberechtigte Skontoabzüge können vom AN nachgefordert werden.
Zahlungen sind nur direkt an den AN zu leisten. Zahlungen an Dritte, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird, sind unzulässig und befreien den AG nicht von seiner Schuld. Der AN ist berechtigt, bei
Bauverzögerungen weitere Teilrechnungen zu legen. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Verschlechterungen der wirtschaftlichen
Situation des AG wie mangelnde Zahlungsfähigkeit bekannt, ist AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig
zu stellen. Gleiches gilt auch bei Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen und Leistungen. Die Fortführung der Arbeiten kann von der
Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig gemacht werden. Der AG ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen
Forderungen der AN aufzurechnen. Der AG ist bei Zahlungsverzug zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen verpflichtet. Bei
Zahlungsverzug des AG ist AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz
höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und
sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum des AN. Bei Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten
Einlösung des Wechsels als vereinbart.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug ist AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt.
Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer.
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt AN anteilig Miteigentum an der
Gesamtsache. Der AG tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterübertragung der Vorbehaltsware an Dritte an den AN ab und
ermächtigt AN zur Einziehung der Forderung. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung des Kaufgegenstandes sind,
solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.
Sollte der Vertragsgegenstand oder Teile desselben zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Ware sonst aus welchem Titel
auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, diesen Vertragsinhalt insbesondere den vereinbarten Eigentumsvorbehalt
an seinen Vertragspartner zu übertragen. Der AG verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch
den AN diesem den Kaufgegenstand unverzüglich zurückzustellen.AN kann auch dann vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch
machen, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, AN Kenntnisse über Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des AG erhält oder der AG mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn- oder Inkassokosten) aus anderen Lieferungen oder
Leistungen des AN in Verzug gerät. Für den Fall, dass AN von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist für die Benützung,
Abnützung und Manipulation ein Entgelt in Höhe von mindestens 30% der Rechnungssumme fällig. Der AG verpflichtet sich, nach der
Rücknahme der Waren notwendige Reparaturarbeiten bzw. einen durch den Einbau oder Gebrauch entstandenen Wertverlust zu ersetzen.
Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit
einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil andere Geräte geworden sind, auf seine Kosten über Auftrag
der AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass
Waren, aus welchem Titel auch immer, an Dritte weitergegeben werden.

6. Beigestellte Ware

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt,sind wir berechtigt, dem AG einen Zuschlag von 12 % des Werts der
beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
Solche vom AG beigestellten Geräte und sonstigen Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Der AN ist in diesen Fällen
berechtigt,Aufwendungen zur Schadensfeststellung an beigestellten Geräten, bzw.Aufwendungen zur Wiederinbetriebsetzung der durch
Beistellgeräte gestörten Anlagenteile an den AG zu verrechnen.AN ist bei Diebstahl,Verlust oder Untergang der beigestellten Waren,
nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur
Zahlung fällig.

7. Haftung und Schadenersatz

Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch ihn oder seine Mitarbeiter verschuldet
wurden und nur für den verschuldeten Fehler selbst. Sonstige Haftungen wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden
und Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Berechtigte Schadenersatzforderungen werden anhand des tatsächlichen Wertes
jedoch maximal zum Zeitwert vergütet. Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
c) durch Öffnen von Verteiler-,Tapetendeckeln und dgl.
Möglich, wobei vom AN der entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fuß-
böden, Türen und sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom AG vorzunehmen und ist in den angebotenen
Preisen nicht enthalten. Eine gesonderte Beauftragung für derartige Leistungen ist vom AG zeitgerecht zu erteilen.
Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann.
Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei schwerem Verschulden derselben
und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, nicht jedoch für darüber hinausgehende Leistungen. Desgleichen gilt für
Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die Kosten für Einsätze durch die Exekutive oder die Feuerwehr
wegen fehlerhaftem Auslösen automatischer Meldeeinrichtungen werden nur bei grob fahrlässigem Verhalten der AN ersetzt.

8. Gefahrenübergang

Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des AG, unabhängig davon, ob der Transport durch
AN selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den
Spediteur, bzw. bei einem Transport durch den AN an dessen Fahrer über. Erfolgt die Versendung nicht durch den AN, ist der Gefahren-
übergang spätestens mit der Versandbereitschaft durch den AG bewirkt.
Der AG hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge insbesondere zu Technikzentralen,
Niederspannungsräumen, Leitwarten o.ä. entsprechend zu versperren.Vom AN oder seiner Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls
bereits montierte Waren,sind vom AG gegen Diebstahl,Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern.Verluste und
Beschädigungen gehen zu Lasten des AG.
Werden Waren des AN mittels Lieferschein an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer
übergeben,so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.

9. Leistungsausführung

Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet,sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt
sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt,sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden und Energieversorgungsunternehmen sind vom AG
beizubringen. Der AN ist berechtigt, vorgeschriebene Meldungen an die Behörden oder Energieversorgungsunternehmen zu veranlassen.
Der AG hat dem AN für die Zeit der Leistungsausführung geeignete versperrbare Räume für die Unterbringung von Personal,Werkzeuge,
Maschinen und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie hat der AG kostenlos beizustellen. Der AG sorgt für eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches und der
Zugangsbereiche. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche über den beauftragten
Leistungsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.Wurde der Grundauftrag auf Basis von Einheitspreisen
erteilt,so ist AN berechtigt, nachträglich beauftragte Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Form von Regienachweisen zu verrechnen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine Ausführung vom AG dringlich gewünscht, werden hierdurch
notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten an den AG verrechnet.
Ist durch Umstände welche der AN nicht zu vertreten hat, die Sicherheit ihrer Dienstnehmer insbesondere laut dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
auf der Baustelle nicht gewährleistet, hat der AN den AG sofort in Kenntnis zu setzen und ist berechtigt die Arbeiten
sofort einzustellen.

10. Leistungsfristen, Liefertermine

Liefertermine sind unverbindlich. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den AG nur dann im Falle des vom AN schriftlich
zugesagten Liefertermins zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und AN im Anschluss daran eine Nachfrist
von 90 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und
berechtigt den AG lediglich zur zinsfreien Rückforderung allfällig geleisteter Anzahlungen, nicht jedoch zum Schadenersatz.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom AN zumindest grob fahrlässig zu vertreten sind, werden auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen entsprechend
hinausgeschoben. Dem AN dadurch entstehende Mehrkosten (zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen) sowie
Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom AG zu tragen.Vom AG bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertigzustellen,
um den Arbeitseinsatz des AN nicht zu behindern oder zu verzögern.Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich
daraus ergebende Mehrkosten und Belastungen für den AN berechtigen diesen zur Verrechnung der aufgelaufenen Kosten an den AG.
Beseitigt der AG die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, ist der AN berechtigt, über die zur
Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Beschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und
Materialien erfordert.
Daraus für den AN entstehende Kosten trägt der AG. In diesem Fall ist der AN berechtigt seine Preise entsprechend anzupassen.

11. Erfüllung und Übernahme

Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn Gegenstände ohne Aufstellung und Montage in vertragsgemäßem Zustand versandbereit sind und
dies dem AG mitgeteilt wurde. Der AG verpflichtet sich, bei Lieferung die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und allfällige
Mängel sofort schriftlich bekannt zugeben.
Bei Gegenständen mit Aufstellung und/oder Montage hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und ihn zur Übernahme
aufzufordern. Der AG hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 7 Tagen zu übernehmen bzw. Mängel
bekannt zu geben. Der Auftrag gilt dann mit dem letzten Tag der Frist als abgenommen. Mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen
Waren, Geräte oder Anlagen/Anlagenteile durch den AG, gelten diese als übernommen.
Mit seiner Unterschrift auf Regie- oder Zeitnachweisen bestätigt der AG oder sein Vertreter die ordnungsgemäße Durchführung der
angeordneten Arbeiten. Nachträgliche Einwendungen insbesondere hinsichtlich der aufgewendeten Montagezeiten können nicht
berücksichtigt werden. Bei angeordneten Regiearbeiten ist der AG zur Abnahme der Leistungen und zur Unterfertigung der Regienachweise
unmittelbar nach Beendigung der Leistungen verpflichtet.

12. Produkthaftung

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs-,Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung
insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise
erwartet werden kann. Die Produkthaftung an betrieblich genutzten Gegenständen ist ausgeschlossen.

13. Gewährleistung

Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet nach
Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich,so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übergabe durch den AG bzw. im Fall
deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung;sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten
Leistung diese in Verwendung nehmen (Probebetrieb),so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Die Frist zur
gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung wird im Sinne des § 933 ABGB auf sechs Monate begrenzt.
Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des AG oder eines seiner Subunternehmer erforderlich (z.B. Hydraulischer Ausbau
eines Stellorgans),so wird der AG dem AN nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlichen Lohn- und Materialkosten in
Rechnung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche wie in Pos. 7 angeführt,sowie Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht,
Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch Pönalforderungen sind ausgeschlossen.

14. Sonstiges

Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit, wobei ausdrücklich vereinbart wird, dass Mitteilungen per Fax nur an die im Briefkopf des
AN ausgewiesene Faxnummer Rechtsverbindlichkeit erlangen können. Änderungen der Anschrift des AG sind dem AN mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen können rechtswirksam an die letzte dem AN so übermittelte Anschrift erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft
und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der gesamten Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen
Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten
gerecht ist.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht.
Sollten im Falle eines Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages
oder dieser Geschäftsbedingungen zwingend österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle
die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.